Photovoltaik in der WEG: Wer entscheidet, wer profitiert?
Solaranlagen auf Mehrfamilienhäusern sind technisch trivial — rechtlich komplex. Wer entscheidet über die Anlage, wer trägt die Kosten, und wer bekommt am Ende den Strom?
Photovoltaik auf Eigentümerdächern ist 2026 wirtschaftlich attraktiv wie selten zuvor. Strompreise sind hoch, Modulpreise gefallen, Förderkulissen stabil. Was sich nicht vereinfacht hat, ist die WEG-rechtliche Umsetzung — und genau hier scheitern die meisten Projekte.
Wer entscheidet über die Anlage?
Eine vollwertige Photovoltaikanlage auf dem Gemeinschaftsdach ist eine bauliche Veränderung im Sinne von § 20 WEG. Seit der Reform 2020 reicht dafür die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen — ein erheblicher Schritt gegenüber der vorherigen Allstimmigkeit. Im Katalog der privilegierten Maßnahmen, die jeder Eigentümer auf eigene Kosten verlangen kann (§ 20 Abs. 2 WEG), sind Dach-PV-Anlagen jedoch nicht enthalten.
Eine wichtige Differenzierung: Seit dem 17. Oktober 2024 gehören Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) zu den privilegierten baulichen Veränderungen nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG. Hier hat der einzelne Eigentümer einen grundsätzlichen Anspruch auf Gestattung — die WEG kann nur das Wie regeln (Optik, Sicherheit, Befestigung), nicht das Ob.
Bei der vollwertigen Dach-PV bleibt es dagegen bei der Mehrheitsentscheidung: Wer die Mehrheit der Versammlung nicht gewinnt, kann nicht alleine entscheiden.
Wer profitiert vom Strom?
Hier wird es interessant. Der Strom einer WEG-PV-Anlage kann auf drei Wegen verwertet werden: volleinspeisen ins Netz, im Allgemeinstrom (Beleuchtung, Aufzug, Pumpen) verbrauchen oder an die Bewohner verkaufen. Letzteres — das Mieterstrommodell oder seit 2023 die „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung" — ist die wirtschaftlich attraktivste Variante, aber auch die organisatorisch anspruchsvollste.
Eine WEG kann nicht selbst Strom an Mieter oder Eigentümer verkaufen, ohne ein Energieversorgungsunternehmen zu werden — eine regulatorisch komplexe Konstruktion. Üblich ist daher der Einsatz eines externen Dienstleisters, der den Strom an die Bewohner verkauft und der WEG eine Pacht oder einen Anteil zahlt.
„Wer eine PV-Anlage auf eine WEG setzt, baut nicht eine Energieanlage — er baut ein Geschäftsmodell."
— RAVN zur PV-WirtschaftlichkeitsanalyseWas vor dem Versammlungsbeschluss zu klären ist
Förderung und Wirtschaftlichkeit
Die KfW unterstützt PV-Anlagen über das Programm „Erneuerbare Energien — Standard" mit zinsgünstigen Krediten. Das EEG sichert die Einspeisevergütung über 20 Jahre — bei halbjährlicher Degression von 1 % für Neuanlagen. Die Wirtschaftlichkeit hängt stark vom Eigenverbrauchsanteil ab: Bei reiner Volleinspeisung sind die Renditen mit aktuell 12,34 ct/kWh (Stand 2026) moderat, beim kombinierten Modell mit Mieterstrom oder Allgemeinstrom deutlich höher, weil der Verbrauch zu Marktpreisen vermarktet wird.
Photovoltaik in der WEG ist nicht mehr eine Frage des Ob, sondern des Wie. Eine sauber vorbereitete Beschlussvorlage mit Wirtschaftlichkeitsrechnung, klarem Verwertungsmodell und beantworteten Folgekosten ist die Grundlage für eine tragfähige Mehrheitsentscheidung. Wer das nicht leistet, scheitert am Detail.
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