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Recht & WEG 22. März 2026 5 Min. Lesedauer

Verwaltervertrag verlängern: Vier Punkte vor der Verlängerung

Eine Verwaltung wird selten gewechselt — meist verlängert. Genau das ist der Moment, in dem Beirat und Gemeinschaft nüchtern auf Konditionen, Leistungs­katalog und Ausstiegs­klauseln schauen sollten.

Die Verlängerung eines Verwalter­vertrags ist eine Routine­entscheidung — und genau das ist das Problem. Routine bedeutet, dass Konditionen über Jahre unangetastet bleiben, obwohl sich Markt, Inflations­rate und Anforderungen ändern. Wer einmal pro Bestell­zeitraum kritisch hinschaut, gewinnt mehr als jede Detail­diskussion in der Versammlung.

Höchstlaufzeit: Was § 26 WEG vorgibt

Die maximale Bestelldauer für einen Verwalter beträgt nach § 26 Abs. 2 WEG fünf Jahre. Bei der erstmaligen Bestellung nach Begründung des Wohnungs­eigentums sind es maximal drei Jahre. Eine Verlängerung muss aktiv beschlossen werden — eine automatische Verlängerung über die Höchst­laufzeit hinaus ist unwirksam.

Wichtig: Verwalter­bestellung und Verwalter­vertrag sind zwei verschiedene Rechts­akte. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Eigentümer­versammlung, der Vertrag regelt die Konditionen. Beide sollten zeitlich kongruent enden.

5 J.
Höchstlaufzeit
§ 26 Abs. 2 WEG — bei erstmaliger Bestellung nach Begründung der WEG nur drei Jahre
§ 26
WEG · Bestellung
Bestellung und Abberufung des Verwalters durch Beschluss — jederzeit möglich, auch ohne wichtigen Grund
3 Mo.
Vergleichs­vorlauf
Empfohlener Zeitpuffer vor Vertrags­ende, um Vergleichs­angebote einzuholen

Was wirklich zu prüfen ist

Eine seriöse Verlängerungs­prüfung schaut auf vier Felder. Erstens das Grund­honorar — angemessen wäre eine Anpassung an die Kosten­entwicklung, nicht eine pauschale Anhebung. Zweitens die Sonder­leistungen: Welche Tätigkeiten sind im Honorar enthalten, welche werden zusätzlich berechnet — und ist diese Trennung sauber dokumentiert?

Drittens die Ausstiegs­klauseln: Was passiert bei Insolvenz, Inhaber­wechsel oder qualitativem Versagen? Eine außerordentliche Kündigung muss möglich sein, ohne lange juristische Auseinander­setzung. Viertens die Leistungs­dokumentation — gibt es klare Service-Levels, oder bleiben die Pflichten weich formuliert?

„Eine Verlängerung ist die ehrlichste Marktprüfung — wenn man sie als solche behandelt."

— RAVN zur Vertrags­hygiene in WEGs

Die Prüfliste vor dem Verlängerungs­beschluss

Verwaltervertrag · Vier Felder vor der Verlängerung
Honorar — Grund­honorar, Sonder­leistungen, Anpassungs­klauseln, Inflations­mechanik
Leistungs­katalog — eindeutige Trennung zwischen laufender Verwaltung und Projekt­leistungen
Erreichbarkeit — feste Ansprech­partner, Reaktions­zeiten, Vertretungs­regelungen
Ausstieg — Kündigungs­gründe, Übergabe­modalitäten, Daten­herausgabe
Vergleichs­angebote — mindestens zwei externe Vergleichs­angebote dokumentieren
Beirats­votum — schriftliche Empfehlung an die Versammlung

Ausschreiben oder verlängern?

Eine Ausschreibung ist nicht zwingend, aber oft erhellend. Schon zwei Vergleichs­angebote verändern die Verhandlungs­position erheblich. Wenn die bestehende Verwaltung sehr gut arbeitet, fallen die Vergleichs­angebote im Zweifel teurer aus — und die Verlängerung ist begründet. Wenn nicht, hat die Gemeinschaft eine Entscheidungs­grundlage.

Fazit

Verwalter­verträge zu verlängern ist legitim — solange es ein bewusster Beschluss ist. Ein strukturierter Vergleich, eine kritische Prüfung der Konditionen und ein dokumentiertes Beirats­votum machen aus einer Routine eine Qualitäts­entscheidung. Wer das jedes Bestell­zeitraum macht, entscheidet besser.

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RAVN Immobilienverwaltung GmbH · Hannover · ravn-iv.de · Stand März 2026

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