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Recht & Rechtsprechung 26. April 2026 6 Min. Lesedauer

Balkonsanierung — Verkehrssicherung lässt sich nicht wegteilen

BGH V ZR 102/24 hält fest: Auch wenn die Teilungserklärung Erhaltungs- und Kostenlast auf den Sondereigentümer verlagert, bleibt die Verwaltungs­kompetenz bei der Gemeinschaft. Was das für Beschlussfähigkeit, Beiräte und Verwalter heißt.

Balkone sind eine der häufigsten Quellen von Streit in der WEG — und gleichzeitig eine der häufigsten Quellen von Schäden, die niemand für die eigene Sache hält. Mit der Entscheidung vom 24. April 2026 hat der Bundes­gerichts­hof eine Linie gezogen, die viele Verwaltungs­praxen ändern wird.

Worum es ging

Der Sachverhalt ist alltäglich: Eine WEG hatte in ihrer Teilungs­erklärung geregelt, dass Erhaltung und Kosten der Balkone ausschließlich beim jeweiligen Sonder­eigentümer liegen. Bei einem Objekt zeigten sich Risse in der Brüstung, Wasser­eintritt und sichtbare Bewehrungs­korrosion. Der Eigentümer war nicht handlungs­bereit. Die Gemeinschaft beschloss nicht, weil sie sich auf die Teilungs­erklärung berief. Ein Passant wurde durch herabfallende Putz­teile leicht verletzt — und die Frage ging bis zum BGH: Wer haftet?

V ZR
102/24
BGH-Aktenzeichen
Entscheidung vom 24. April 2026 zur Verkehrs­sicherungs­pflicht im Wohnungs­eigentums­recht
§ 19
WEG-Verwaltung
Verwaltungs­kompetenz der Gemeinschaft — kann durch Teilungs­erklärung nicht entzogen werden
§ 823
BGB · Haftung
Verkehrs­sicherungs­pflicht greift unabhängig von der internen Lasten­verteilung

Was der BGH klargestellt hat

Die Entscheidung ist in zwei Punkten klar:

  1. Die Lasten­verteilung ändert nichts an der Verwaltungs­kompetenz. Auch wenn die Teilungs­erklärung Erhaltung und Kosten auf den Sondereigentümer verlagert, bleibt die Gemeinschaft befugt — und im Sicherheits­fall verpflichtet — zu handeln. Sie kann den Sonder­eigentümer im Innen­verhältnis später in Anspruch nehmen.
  2. Verkehrs­sicherung ist unteilbar. Wer Eigentum hat, das in den öffentlichen Raum hineinwirkt (Balkon­brüstungen, Vordächer, Putz, Geländer), trägt eine Sicherungs­pflicht — die Gemeinschaft kann sich nicht durch Vertrag dieser Pflicht entziehen.

„Bei Sicherheits­risiken hat die Gemeinschaft nicht das Recht, sondern die Pflicht, selbst zu handeln. Wer das delegiert, delegiert auch die Haftung — zurück an sich."

— Aus der Urteilsbegründung, sinngemäß

Was das für Verwalter konkret bedeutet

Praxis · Drei Konsequenzen
Begehungs­turnus dokumentieren — eine jährliche Sicht­prüfung der Balkone und Brüstungen ist Pflicht. Das Protokoll ist die wichtigste Verteidigungs­linie der Gemeinschaft.
Sicherheits­mängel separat behandeln — Mängel mit Verkehrs­sicherungs­bezug nicht mit „normalen" Erhaltungs­mängeln vermischen. Sie gehören in einen eigenen Tagesordnungs­punkt mit klarer Beschluss­empfehlung.
Beschluss formulieren — nicht delegieren — wenn der Sonder­eigentümer untätig bleibt, beschließt die WEG die Sanierung selbst und stellt die Kosten nach dem Innen­verhältnis in Rechnung.

Wie wir das bei RAVN umsetzen

Wir trennen seit jeher zwischen Instandhaltungs­mängel und Sicherheits­mängel in unseren Begehungs­protokollen. Sicherheits­mängel kommen mit Foto, Datum und einer Empfehlung „behebbar in" 7 / 30 / 90 Tagen auf den Tisch des Beirats — und in den Beschluss­vorschlag der nächsten Versammlung. Bei akuter Gefahr handeln wir auf Grundlage der Notgeschäfts­führungs­befugnis nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG und informieren parallel.

Was Beiräte tun sollten

  • Begehungs­protokolle verlangen — und die Sicherheits­mängel daraus separat ablegen.
  • Bei Untätigkeit­eines Sonder­eigentümers auf einen Beschluss zur Ersatz­vornahme drängen, nicht auf eine weitere Mahnung.
  • Versicherungs­deckung prüfen — Gebäude­haftpflicht greift in vielen Fällen, aber nur bei dokumentierter Sorgfalt.
Fazit

V ZR 102/24 verändert nicht das WEG-Recht — es schärft eine Linie, die ohnehin galt: Sicherheits­pflichten sind unteilbar. Die Teilungs­erklärung regelt das Innen­verhältnis. Der Passant unten auf dem Gehweg interessiert sich dafür nicht.

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RAVN Immobilienverwaltung GmbH · Hannover · ravn-iv.de · Stand April 2026

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