Zurück zum Magazin
Recht & WEG 8. März 2026 6 Min. Lesedauer

Bauliche Veränderung in der WEG: Was § 20 WEG nach der Reform leistet

Seit der Reform 2020 reicht für viele bauliche Veränderungen die einfache Mehrheit. Klingt nach Vereinfachung — und ist es auch. Aber: Bei der Kosten­verteilung wird es nüchtern.

Bauliche Veränderungen waren vor der WEG-Reform 2020 ein Dauer­streit­feld. Allstimmigkeit, qualifizierte Mehrheit, Sonder­rechte: Wer eine Wallbox installieren oder einen Treppen­lift einbauen wollte, brauchte einen Anwalt. Der neue § 20 WEG hat das vereinfacht — die Detail­arbeit liegt jetzt in der Kosten­verteilung.

Was § 20 WEG seit 2020 regelt

Bauliche Veränderungen — also Maßnahmen, die über die ordnungs­mäßige Erhaltung hinausgehen — können seit der Reform mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Veränderung das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sonder­eigentum betrifft.

Ergänzt wird das durch § 20 Abs. 2 WEG: Bestimmte privilegierte Maßnahmen kann jeder Eigentümer auf eigene Kosten verlangen — Wallboxen, Glas­faser­anschluss, Barriere­reduktion und Einbruch­schutz. Die Gemeinschaft kann das Wie regeln, das Ob nicht mehr verhindern.

§ 20
WEG · Veränderung
Rechtsgrundlage seit 2020 — einfache Mehrheit für bauliche Veränderungen mit privilegierten Sonder­tatbeständen
4
Privilegierte Maßnahmen
E-Mobilität · Glasfaser · Barriere­reduktion · Einbruch­schutz — nur das Wie ist verhandelbar, nicht das Ob
2/3 + 1/2
Schwelle für Kostenteilung
Für Kostenverteilung auf alle Eigentümer braucht es 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen UND 50 % der Miteigentumsanteile

Die Kostenfrage: Wer zahlt was?

Hier wird es nüchtern. Wer für eine bauliche Veränderung gestimmt hat, zahlt sie grundsätzlich allein — sofern keine qualifizierte Mehrheit für eine gemeinschaftliche Kosten­tragung vorliegt. § 21 WEG sieht vor, dass Kosten nur dann auf alle Eigentümer umgelegt werden können, wenn entweder eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen UND 50 % der Miteigentums­anteile zustimmen, oder die Maßnahme sich amortisiert.

Das hat Folgen: Eine Mehrheits­entscheidung für eine Veränderung bedeutet nicht automatisch eine Mehrheits­finanzierung. Beides muss separat beschlossen werden — andernfalls trägt nur die zustimmende Minderheit die Kosten.

„Mehrheit für die Maßnahme heißt nicht Mehrheit für die Rechnung. Wer das nicht trennt, baut sich Streit ein."

— RAVN zur Versammlungs­vorbereitung

Was vor der Versammlung zu klären ist

Bauliche Veränderung · Vorbereitung des Beschlusses
Beschreibung der Maßnahme — Umfang, Bauteile, technische Spezifikation
Zwei vergleichbare Kosten­voranschläge mit Aufschlüsselung
Klärung der Kostentragung — Antrag­steller­allein, Privilegierungs­tatbestand oder Gemeinschafts­finanzierung
Folgekosten und Erhaltungs­verpflichtungen — wer trägt sie nach Fertig­stellung?
Versicherungs­technische Auswirkungen und Genehmigungs­pflichten
Klare Beschluss­texte für jede Teilfrage — keine Bündel­beschlüsse

Häufige Fallen in der Praxis

Drei Fehler treten regelmäßig auf. Erstens: Es wird ein Bündel­beschluss gefasst — Maßnahme und Finanzierung in einem Punkt. Wenn das angefochten wird, fallen beide Teile. Zweitens: Die Folge­kosten werden nicht geregelt — wer streicht den Treppen­haus­abschnitt nach der barriere­armen Umgestaltung neu? Drittens: Bei privilegierten Maßnahmen wird oft übersehen, dass die Gemeinschaft das Wie regeln darf — Standorte, Ausführungs­qualität, Gestaltung.

Fazit

Die Reform hat bauliche Veränderungen erleichtert, nicht aber zur Selbst­verständlichkeit gemacht. Wer Maßnahme und Finanzierung sauber trennt, Folgekosten klärt und privilegierte Tatbestände richtig einordnet, kommt zu trag­fähigen Beschlüssen. Wer das nicht tut, schafft sich neue Anfechtungs­risiken, die das alte WEG nicht mehr kannte.

Sie planen eine bauliche Maßnahme — Wallbox, Aufzug, Sanierung?
Erstgespräch vereinbaren

RAVN Immobilienverwaltung GmbH · Hannover · ravn-iv.de · Stand März 2026

Wir recherchieren mit Sorgfalt — trotzdem können auch uns Fehler unterlaufen. Wenn Ihnen einer auffällt, freuen wir uns über Hinweise an kontakt@ravn-iv.de. Eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben übernehmen wir nicht; dieser Beitrag ersetzt keine Rechts­beratung.