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Recht & Rechtsprechung 6. August 2026 6 Min. Lesedauer

Drei-Angebote-Regel gekippt — was jetzt für WEG-Beschlüsse gilt

Jahrzehntelang galt sie als ungeschriebenes Gesetz: Wer in der WEG eine größere Erhaltungs­maßnahme beschließen wollte, brauchte drei Vergleichs­angebote — sonst drohte die Anfechtung. Mit V ZR 7/25 hat der BGH diese Schablone einkassiert. Was bleibt, ist anspruchsvoller als die alte Regel.

Kaum eine Faustregel hat die Versammlungs­praxis so geprägt wie die „Drei-Angebote-Regel". Verwalter verschoben Beschlüsse um Monate, weil das dritte Angebot fehlte. Gemeinschaften zahlten drauf, weil der günstigste Handwerker längst ausgebucht war, als endlich beschlossen werden durfte. Mit dem Urteil vom 27. März 2026 stellt der Bundes­gerichts­hof klar: Diese Schablone stand so nie im Gesetz.

Worum es ging

Eine Eigentümer­gemeinschaft hatte eine Erhaltungs­maßnahme beschlossen, ohne zuvor mehrere Vergleichs­angebote einzuholen. Ein Eigentümer focht den Beschluss an — mit der in solchen Fällen üblichen Begründung: Ohne Vergleichs­angebote fehle dem Beschluss die ordnungs­mäßige Grundlage, er widerspreche damit den Grundsätzen ordnungs­mäßiger Verwaltung. Viele Amts- und Landgerichte wären dieser Linie bisher gefolgt.

V ZR
7/25
BGH-Aktenzeichen
Urteil vom 27. März 2026 — keine generelle Pflicht zu Vergleichs­angeboten bei Erhaltungs­maßnahmen
§§ 18, 19
WEG · Maßstab
Ordnungsmäßige Verwaltung verlangt eine ausreichende Tatsachen­grundlage — keine Mindestzahl an Angeboten
0
Pflicht-Angebote
Ein Beschluss ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil Vergleichs­angebote fehlen — es zählt der Einzelfall

Was der BGH klargestellt hat

Der V. Zivilsenat argumentiert vom Gesetz her: Die §§ 18 und 19 WEG verlangen eine Verwaltung, die ordnungs­mäßigem Ermessen entspricht. Dazu gehört, dass die Eigentümer auf einer ausreichenden Tatsachen­grundlage entscheiden. Wie diese Grundlage entsteht — durch Vergleichs­angebote, durch Markt­kenntnis, durch ein Sachverständigen­votum oder durch dokumentierte Erfahrungen mit dem Betrieb — ist eine Frage des Einzelfalls.

  1. Keine schematische Mindestzahl. Eine generelle Pflicht, vor der Beauftragung von Handwerkern mehrere Vergleichs­angebote einzuholen, besteht nicht. Die „Drei-Angebote-Regel" als Automatismus ist damit Geschichte.
  2. Die Tatsachengrundlage bleibt Pflicht. Ob ein Beschluss auf ausreichender Grundlage gefasst wurde, prüfen Gerichte weiterhin — nur eben im Einzelfall. Wer eine Dach­sanierung für 400.000 € ohne jede Markt­erkundung beschließt, bleibt angreifbar.
  3. Anfechtungen wird der Boden entzogen. Ein Beschluss kann nicht mehr allein mit dem Argument gekippt werden, es hätten Angebote gefehlt. Der Anfechtende muss konkret darlegen, warum die Entscheidungs­grundlage unzureichend war.

„Das Gesetz verlangt kluge Entscheidungen — nicht dicke Angebots­ordner. Wer den Markt kennt, darf auch ohne Ritual beschließen."

— Die Kernaussage von V ZR 7/25, zugespitzt

Übrigens: Für Vermieter gilt Ähnliches

Fast zeitgleich hat der VIII. Zivilsenat für die Betriebskosten­abrechnung in dieselbe Richtung entschieden (Urteil vom 20. Mai 2026, VIII ZR 6/24): Ein Vermieter verstößt nicht schon dadurch gegen das Wirtschaftlichkeits­gebot des § 556 Abs. 3 BGB, dass er vor der Beauftragung umlage­fähiger Leistungen keine Vergleichs­angebote einholt. Entscheidend ist, ob die Preise objektiv markt­gerecht sind — und die Darlegungs­last für überhöhte Kosten liegt beim Mieter. Beide Senate ziehen damit dieselbe Linie: Es zählt das Ergebnis, nicht das Ritual.

Was das für die Praxis bedeutet

Praxis · Drei Konsequenzen
Schneller handlungsfähig — dringende Erhaltungs­maßnahmen müssen nicht mehr an fehlenden Formal-Angeboten scheitern. Gerade bei Handwerker­knappheit ein echter Gewinn.
Dokumentation wird wichtiger, nicht unwichtiger — die Entscheidungs­grundlage (Marktkenntnis, Erfahrungswerte, eingeholte Angebote, Sachverständigen­rat) gehört ins Protokoll. Sie ist die neue Verteidigungs­linie.
Angebote bleiben sinnvoll — bei großen oder ungewöhnlichen Maßnahmen sind Vergleichs­angebote weiterhin der beste Markttest. Nur die Pflicht als Selbstzweck ist gefallen.

Wie wir das bei RAVN umsetzen

Wir haben die Drei-Angebote-Praxis nie als Ritual verstanden — sondern als Werkzeug. Bei größeren Maßnahmen holen wir weiterhin Vergleichs­angebote ein, weil sie den Markt abbilden und dem Beirat eine belastbare Entscheidungs­grundlage geben. Bei kleineren und dringenden Erhaltungs­maßnahmen greifen wir auf unser dokumentiertes Handwerker­netzwerk mit bekannten Konditionen zurück — und halten die Entscheidungs­grundlage im Beschluss­vorschlag fest. Genau diese Dokumentation ist es, die nach V ZR 7/25 den Unterschied macht.

Was Beiräte jetzt tun sollten

  • Beschlussvorlagen prüfen — steht die Entscheidungs­grundlage drin? Ein Satz wie „Auswahl auf Basis von zwei Angeboten und langjähriger Zusammenarbeit" genügt oft schon.
  • Keine Blockade mehr über die Formalie — wer eine Maßnahme inhaltlich für falsch hält, sollte inhaltlich argumentieren. Die Angebots­zählung trägt nicht mehr.
  • Bei Groß-Maßnahmen Standards vereinbaren — die Gemeinschaft kann sich per Beschluss eigene Regeln geben (etwa: ab 25.000 € zwei Angebote). Dann gelten sie — selbst gesetzt statt gerichtlich verordnet.
Fazit

V ZR 7/25 ersetzt eine bequeme Schablone durch einen anspruchsvolleren Maßstab: die begründete Entscheidung. Für gut geführte Gemeinschaften ist das eine Erleichterung. Für schlecht dokumentierte Verwaltungen wird es ungemütlicher — denn jetzt zählt nicht mehr, wie viele Angebote im Ordner liegen, sondern ob die Entscheidung nachvollziehbar war.

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RAVN Immobilienverwaltung GmbH · Hannover · ravn-iv.de · Stand August 2026

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