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Recht & WEG 2. April 2026 6 Min. Lesedauer

Eigentümerversammlung 2026: Beschluss­fähigkeit, Online-Format, Vollmachten

Die WEG-Reform 2020 hat die Versammlung modernisiert — und vieles missverstanden. Sechs Jahre später lohnt sich der nüchterne Blick auf das, was wirklich gilt und was Praxis ist.

Die Eigentümer­versammlung ist das einzige Beschluss­organ einer WEG. Sie ist nicht „nur" ein Termin — sie ist der Ort, an dem Entscheidungen rechts­sicher getroffen werden müssen. Wer den Rahmen kennt, führt Versammlungen kürzer, klarer und mit weniger Anfechtungs­risiko.

Beschlussfähigkeit: Was wirklich gilt

Vor der WEG-Reform 2020 war die Versammlung nur beschluss­fähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentums­anteile vertreten war. Diese Hürde ist gefallen. Seit Dezember 2020 ist die Versammlung unabhängig von der Vertretungs­quote beschluss­fähig — gefasste Beschlüsse haben Bestand, sofern die Einberufung ordnungs­gemäß erfolgt ist.

Das ist eine erhebliche Vereinfachung — bedeutet aber auch: Wer nicht erscheint, wird über­stimmt. Die Aktivierung der Eigentümer ist damit wichtiger geworden, nicht weniger wichtig.

100 %
Beschluss­fähigkeit
Versammlung ist beschluss­fähig unabhängig von der vertretenen Quote — ordnungs­gemäße Einberufung vorausgesetzt
3 Wo.
Einladungsfrist
Mindestens drei Wochen Vorlauf für die Einladung — bei Eilbedürfnis verkürzbar, aber selten ohne Risiko
§ 23
Online-Teilnahme
Hybride Versammlung erlaubt, sobald per Beschluss eingeführt — reine Online-Versammlung nur in engen Ausnahmen

Online und Hybrid: Was geht, was nicht

Die Reform hat die Möglichkeit eröffnet, Eigentümer per Video­konferenz zur Versammlung zuzu­schalten. Die Voraussetzung: Ein vorheriger Beschluss, der die Online-Teilnahme erlaubt — oder eine entsprechende Regelung in der Gemeinschafts­ordnung. Die Versammlung selbst bleibt eine Präsenz­veranstaltung mit zugeschalteten Teilnehmern.

Eine reine Online-Versammlung ohne Präsenz­ort ist gesetzlich derzeit nicht vorgesehen — entgegen häufiger Annahmen. Vorbereitete Diskussions­entwürfe für die nächste Reform sehen das vor, sind aber 2026 noch nicht Gesetz.

„Die Online-Teilnahme ist ein Angebot, kein Auto­matismus. Wer sie nutzen will, braucht den passenden Vorbereitungs­beschluss."

— RAVN-Hinweis zur Versammlungs­führung

Vollmachten: Stille Macht der Versammlung

Eigentümer können sich vertreten lassen — durch andere Eigentümer, den Verwalter oder Dritte, sofern die Gemeinschafts­ordnung nichts anderes bestimmt. Die Vollmacht muss schriftlich vorliegen, das Original gehört zu den Versammlungs­unterlagen.

In der Praxis verschiebt sich durch Vollmachten oft die Mehrheit. Beiräte, die Vollmachten einsammeln, können stille Eigentümer aktivieren — das ist legitim. Wichtig ist, dass der Vollmachtgeber wirklich weiß, wofür er stimmt: vorgefasste Vollmachten ohne Zweck­beschreibung gelten als angreifbar.

Protokoll: Die unterschätzte Pflichtaufgabe

Versammlungs­protokoll · Pflichtbestandteile
Datum, Ort, Beginn und Ende der Versammlung sowie anwesende und vertretene Eigentümer
Wortlaut jedes gefassten Beschlusses mit Abstimmungs­ergebnis
Versammlungs­leitung und Protokollführung mit Unterschriften
Eintragung in die Beschluss­sammlung binnen angemessener Frist
Versendung an alle Eigentümer, idealer­weise binnen vier Wochen

Wie wir bei RAVN Versammlungen vorbereiten

Wir verschicken Einladung und Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Termin, mit allen Unterlagen — keine Nachreichungen. Beschluss­texte sind ausformuliert in der Einladung, nicht erst in der Versammlung. Das macht Diskussionen kürzer und Beschlüsse stabiler.

Fazit

Die Eigentümer­versammlung ist seit der Reform leichter beschluss­fähig — aber nicht weniger anspruchsvoll. Wer Online-Teilnahme, Vollmachten und Protokoll souverän handhabt, gewinnt Zeit, Akzeptanz und Rechts­sicherheit. Die Verwaltung, die das leistet, ist nicht teurer — sondern mehr wert.

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RAVN Immobilienverwaltung GmbH · Hannover · ravn-iv.de · Stand April 2026

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