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Recht & Rechtsprechung 24. August 2026 6 Min. Lesedauer

Keine Provision für die Neuvermietung — der BGH räumt auf

Viele Verwalterverträge sehen sie noch vor: die „Neuvermietungs­gebühr", oft eine Monatsmiete pro Mieterwechsel. Mit I ZR 224/25 hat der BGH entschieden: Wer eine Wohnung verwaltet, darf für deren Vermittlung keine Provision verlangen — von niemandem. Vermieter sollten jetzt ihre Verträge prüfen.

Die Konstellation ist Alltag: Der Mietverwalter betreut das Objekt, ein Mieter zieht aus, der Verwalter inseriert, führt Besichtigungen durch und schließt den neuen Vertrag — und stellt dem Eigentümer dafür eine „Vermittlungs­provision" in Rechnung, zusätzlich zur laufenden Verwalter­vergütung. Der Bundes­gerichts­hof hat dieser Praxis mit Urteil vom 21. Mai 2026 ein Ende gesetzt.

Worum es ging

Eine Eigentümerin hatte ihrem Mietverwalter über Jahre für jede Neuvermietung eine gesonderte Provision gezahlt — bei 13 Mieter­wechseln kamen 16.815,71 € zusammen. Irgendwann forderte sie das Geld zurück, mit dem Argument: Das Wohnungs­vermittlungs­gesetz schließe einen Provisions­anspruch aus, wenn der Vermittler zugleich Verwalter der Wohnung ist. Das OLG Düsseldorf gab ihr Recht — und der BGH bestätigte die Entscheidung.

I ZR
224/25
BGH-Aktenzeichen
Urteil vom 21. Mai 2026 — Provisions­verbot für Verwalter bei selbst verwalteten Wohnungen
§ 2
WoVermittG
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Kein Entgelt­anspruch des Wohnungs­vermittlers, der zugleich Verwalter der Wohnung ist
16.816 €
Rückzahlung
Die Eigentümerin bekam die für 13 Neuvermietungen gezahlten Provisionen vollständig zurück

Was der BGH klargestellt hat

  1. Das Verbot gilt gegenüber jedermann. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG schließt den Provisions­anspruch des Vermittlers aus, der zugleich Verwalter der Wohnung ist — und zwar nicht nur gegenüber dem Wohnungs­suchenden, sondern auch gegenüber dem Vermieter. Die bisher verbreitete Lesart, das Gesetz schütze nur Mieter, ist damit vom Tisch.
  2. Die Bezeichnung ist egal. Ob die Zahlung „Provision", „Neuvermietungs­gebühr", „Vermarktungs­pauschale" oder „Zusatz­vergütung" heißt: Entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtung. Ist die Vergütung der Sache nach ein Entgelt für Vermittlung oder Nachweis eines Mietvertrags über die verwaltete Wohnung, ist sie unzulässig.
  3. Zu Unrecht Gezahltes kann zurückgefordert werden. Die Klauseln in den Verwalter­verträgen, die solche Zahlungen vorsahen, tragen den Anspruch nicht — gezahlte Provisionen können nach Bereicherungs­recht zurückverlangt werden.

„Wer das Objekt verwaltet, kennt es ohnehin. Die Vermittlung der eigenen Verwaltungs­objekte ist keine Makler­leistung — und darf auch nicht wie eine bezahlt werden."

— Der Gedanke hinter § 2 Abs. 2 WoVermittG, zugespitzt

Was Vermieter jetzt prüfen sollten

Praxis · Drei Schritte
Verwaltervertrag lesen — Klauseln wie „bei Neuvermietung: 1 Monats­kaltmiete zzgl. MwSt." oder „Vermittlungs­honorar je Mieterwechsel" sind nach I ZR 224/25 in aller Regel unwirksam, wenn der Verwalter das Objekt selbst betreut.
Gezahlte Provisionen zusammenstellen — wer in den letzten Jahren solche Zahlungen geleistet hat, sollte Rückforderungs­ansprüche prüfen (lassen). Verjährungs­fristen im Blick behalten: Der reguläre Anspruch verjährt nach drei Jahren zum Jahresende.
Das Gespräch suchen — oft lässt sich die Vergütungs­struktur einvernehmlich neu ordnen: eine ehrliche Grund­vergütung statt versteckter Zusatz­posten. Das ist auch im Interesse seriöser Verwalter.

Und was heißt das für die Verwalterbranche?

Das Urteil trifft ein Geschäftsmodell, kein Berufsbild. Neuvermietung macht Arbeit — Inserat, Besichtigungen, Bonitäts­prüfung, Übergabe­protokoll. Diese Arbeit darf selbstverständlich vergütet werden: innerhalb der Verwalter­vergütung, transparent im Leistungs­katalog ausgewiesen. Was nicht mehr geht, ist die als Makler­provision verkleidete Zusatz­rechnung für Wohnungen, die man ohnehin betreut. Der Unterschied ist kein juristisches Detail, sondern eine Frage der Preis­ehrlichkeit: Der Eigentümer soll wissen, was ihn die Verwaltung wirklich kostet.

Wie wir das bei RAVN handhaben

Bei uns ist die Neuvermietung Teil des vereinbarten Leistungs­katalogs — Inserat, Auswahl, Bonitäts­check und Übergabe inklusive, ohne gesonderte Vermittlungs­provision. Was eine Leistung kostet, steht im Vertrag und nicht in Fußnoten. Genau deshalb begrüßen wir die Entscheidung: Sie sortiert den Markt zugunsten derer, die von Anfang an mit offenen Zahlen arbeiten.

Fazit

I ZR 224/25 ist eine der praxis­relevantesten Mietrechts­entscheidungen des Jahres: Sie betrifft tausende laufende Verwalter­verträge und eröffnet Vermietern konkrete Rückforderungs­ansprüche. Vor allem aber zwingt sie zu einer Vergütungs­struktur, die diesen Namen verdient — ein Preis, eine Leistung, keine Überraschungen beim Mieterwechsel.

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RAVN Immobilienverwaltung GmbH · Hannover · ravn-iv.de · Stand August 2026

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