Zurück zum Magazin
Recht & Rechtsprechung 4. September 2026 7 Min. Lesedauer

Klimaanlage in der Eigentumswohnung — der BGH stellt die Weichen

Nach jedem Hitzesommer dieselbe Frage in der Versammlung: Darf der Eigentümer aus dem 3. OG ein Splitgerät auf seinen Balkon setzen? Mit V ZR 162/25 gibt der BGH eine klare Richtung vor — und nimmt den Gemeinschaften das pauschale Nein aus der Hand.

Klima-Splitgeräte waren in deutschen WEGs lange chancenlos: Fassaden­durchbohrung, Außengerät, Betriebs­geräusch — drei Argumente, mit denen Versammlungen Anträge routiniert ablehnten. Der Bundes­gerichts­hof hat diese Routine mit Urteil vom 17. Juli 2026 beendet und die Maßstäbe neu geordnet.

Worum es ging

Eine Berliner Familie wollte ein Klima-Splitgerät auf dem eigenen Balkon installieren — mit Durchbohrung der Fassade für die Kälte­leitungen. Die Eigentümer­versammlung lehnte die Gestattung ab; als Argumente dienten die üblichen Sorgen: Betriebs­lärm, Kondens­wasser, Abluft, Optik. Die Familie klagte auf Gestattung — und bekam vor dem BGH im Grundsatz Recht.

V ZR
162/25
BGH-Aktenzeichen
Urteil vom 17. Juli 2026 — Gestattungs­anspruch für Klima-Splitgeräte auf dem eigenen Balkon
§ 20
WEG · Bauliche Veränderung
Abs. 1: Fassaden­durchbohrung braucht einen Beschluss — Abs. 3: Anspruch darauf, wenn niemand unbillig beeinträchtigt wird
TA Lärm
Maßstab für Geräusche
Ein marktübliches, zugelassenes Gerät kann die Grenzwerte regelmäßig einhalten — bloße Lärmsorge genügt nicht für ein Nein

Was der BGH klargestellt hat

  1. Der Beschluss bleibt nötig. Die Installation mit Fassaden­durchbohrung ist eine bauliche Veränderung des Gemeinschafts­eigentums (§ 20 Abs. 1 WEG). Ohne Gestattungs­beschluss darf nicht gebohrt werden — daran ändert das Urteil nichts.
  2. Aber: Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Gestattung. Aus § 20 Abs. 3 WEG folgt ein Gestattungs­anspruch, wenn kein Eigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird. Die Versammlung darf den Antrag also nicht nach Belieben ablehnen.
  3. Bloße Sorgen genügen nicht. Betriebs­geräusche stehen der Gestattung in der Regel nicht entgegen: Ein für den deutschen Markt zugelassenes Gerät kann die Anforderungen der TA Lärm regelmäßig einhalten. Abstrakte Befürchtungen zu Lärm, Kondens­wasser oder Abluft tragen ein Nein nicht.
  4. Die Gemeinschaft bleibt geschützt. Kommt es im Betrieb tatsächlich zu Lärm­belästigungen, kann die Gemeinschaft dagegen später gesondert vorgehen. Der Gestattungs­anspruch ist kein Freibrief für rücksichtslosen Betrieb.

„Die Frage ist nicht mehr, ob die Gemeinschaft Klimageräte mag. Die Frage ist, ob jemand über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird — und das muss man belegen, nicht befürchten."

— Die Logik von § 20 Abs. 3 WEG nach V ZR 162/25, zugespitzt

Was das für Versammlungen bedeutet

Praxis · Drei Konsequenzen
Gestatten mit Auflagen statt blockieren — der kluge Beschluss regelt die Bedingungen: fachgerechte Montage durch einen Fachbetrieb, Position des Außengeräts, Kondensat­ableitung, Rückbau- und Kosten­tragungs­pflicht des Eigentümers, Haftung für Folgeschäden.
Ablehnungen brauchen Substanz — wer ablehnt, sollte eine konkrete, belegbare Beeinträchtigung benennen können (etwa denkmal­geschützte Fassade oder eine nachweislich kritische Lärm­situation). Sonst hält der Negativ­beschluss einer Klage kaum stand.
Einheitliche Linie beschließen — wer heute dem Ersten die Gestattung erteilt, bekommt morgen den zweiten Antrag. Ein Rahmen­beschluss (zulässige Gerätetypen, Positionen, Auflagen) erspart der Gemeinschaft die Einzelfall­debatte in jeder Versammlung.

Was Eigentümer beachten sollten

  • Erst der Beschluss, dann der Bohrer — eigenmächtige Installationen bleiben rückbau­pflichtig, das Urteil ändert daran nichts.
  • Antrag gut vorbereiten — Gerätedatenblatt mit Schall­leistungs­pegel, Montageplan und Fachbetriebs­angebot machen der Versammlung die Zustimmung leicht und nehmen Einwänden die Grundlage.
  • Kosten und Folgen liegen beim Antragsteller — Einbau, Wartung, Strom und späterer Rückbau sind Sache des Eigentümers, der die Veränderung verlangt (§ 21 Abs. 1 WEG).

Wie wir das bei RAVN umsetzen

Wir bereiten Gestattungs­beschlüsse als Auflagen­beschlüsse vor: Der Eigentümer bekommt seine Klimaanlage, die Gemeinschaft bekommt dokumentierte Bedingungen — Fachmontage, Positionierung, Rückbau­pflicht, Haftung. In Gemeinschaften mit mehreren Interessenten empfehlen wir den Rahmen­beschluss, damit nicht jede Versammlung dieselbe Debatte führt. Wie sich bauliche Veränderungen seit der WEG-Reform generell einordnen, haben wir hier ausführlich beschrieben.

Fazit

V ZR 162/25 reiht sich ein in die Linie der Rechtsprechung seit der WEG-Reform: Individuelle Modernisierung wird gestärkt, die Gemeinschaft steuert über Auflagen statt über Verbote. Nach Balkon­kraftwerk und Wallbox ist die Klimaanlage der nächste Baustein — und angesichts der Sommer der letzten Jahre sicher nicht der letzte Antrag dieser Art auf Ihrer Tagesordnung.

Sie erwarten Klimaanlagen-Anträge in Ihrer nächsten Versammlung?
Erstgespräch vereinbaren

RAVN Immobilienverwaltung GmbH · Hannover · ravn-iv.de · Stand September 2026

Wir recherchieren mit Sorgfalt — trotzdem können auch uns Fehler unterlaufen. Wenn Ihnen einer auffällt, freuen wir uns über Hinweise an kontakt@ravn-iv.de. Eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben übernehmen wir nicht; dieser Beitrag ersetzt keine Rechts­beratung.