Klimaanlage in der Eigentumswohnung — der BGH stellt die Weichen
Nach jedem Hitzesommer dieselbe Frage in der Versammlung: Darf der Eigentümer aus dem 3. OG ein Splitgerät auf seinen Balkon setzen? Mit V ZR 162/25 gibt der BGH eine klare Richtung vor — und nimmt den Gemeinschaften das pauschale Nein aus der Hand.
Klima-Splitgeräte waren in deutschen WEGs lange chancenlos: Fassadendurchbohrung, Außengerät, Betriebsgeräusch — drei Argumente, mit denen Versammlungen Anträge routiniert ablehnten. Der Bundesgerichtshof hat diese Routine mit Urteil vom 17. Juli 2026 beendet und die Maßstäbe neu geordnet.
Worum es ging
Eine Berliner Familie wollte ein Klima-Splitgerät auf dem eigenen Balkon installieren — mit Durchbohrung der Fassade für die Kälteleitungen. Die Eigentümerversammlung lehnte die Gestattung ab; als Argumente dienten die üblichen Sorgen: Betriebslärm, Kondenswasser, Abluft, Optik. Die Familie klagte auf Gestattung — und bekam vor dem BGH im Grundsatz Recht.
162/25
Was der BGH klargestellt hat
- Der Beschluss bleibt nötig. Die Installation mit Fassadendurchbohrung ist eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums (§ 20 Abs. 1 WEG). Ohne Gestattungsbeschluss darf nicht gebohrt werden — daran ändert das Urteil nichts.
- Aber: Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Gestattung. Aus § 20 Abs. 3 WEG folgt ein Gestattungsanspruch, wenn kein Eigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird. Die Versammlung darf den Antrag also nicht nach Belieben ablehnen.
- Bloße Sorgen genügen nicht. Betriebsgeräusche stehen der Gestattung in der Regel nicht entgegen: Ein für den deutschen Markt zugelassenes Gerät kann die Anforderungen der TA Lärm regelmäßig einhalten. Abstrakte Befürchtungen zu Lärm, Kondenswasser oder Abluft tragen ein Nein nicht.
- Die Gemeinschaft bleibt geschützt. Kommt es im Betrieb tatsächlich zu Lärmbelästigungen, kann die Gemeinschaft dagegen später gesondert vorgehen. Der Gestattungsanspruch ist kein Freibrief für rücksichtslosen Betrieb.
„Die Frage ist nicht mehr, ob die Gemeinschaft Klimageräte mag. Die Frage ist, ob jemand über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird — und das muss man belegen, nicht befürchten."
— Die Logik von § 20 Abs. 3 WEG nach V ZR 162/25, zugespitztWas das für Versammlungen bedeutet
Was Eigentümer beachten sollten
- Erst der Beschluss, dann der Bohrer — eigenmächtige Installationen bleiben rückbaupflichtig, das Urteil ändert daran nichts.
- Antrag gut vorbereiten — Gerätedatenblatt mit Schallleistungspegel, Montageplan und Fachbetriebsangebot machen der Versammlung die Zustimmung leicht und nehmen Einwänden die Grundlage.
- Kosten und Folgen liegen beim Antragsteller — Einbau, Wartung, Strom und späterer Rückbau sind Sache des Eigentümers, der die Veränderung verlangt (§ 21 Abs. 1 WEG).
Wie wir das bei RAVN umsetzen
Wir bereiten Gestattungsbeschlüsse als Auflagenbeschlüsse vor: Der Eigentümer bekommt seine Klimaanlage, die Gemeinschaft bekommt dokumentierte Bedingungen — Fachmontage, Positionierung, Rückbaupflicht, Haftung. In Gemeinschaften mit mehreren Interessenten empfehlen wir den Rahmenbeschluss, damit nicht jede Versammlung dieselbe Debatte führt. Wie sich bauliche Veränderungen seit der WEG-Reform generell einordnen, haben wir hier ausführlich beschrieben.
V ZR 162/25 reiht sich ein in die Linie der Rechtsprechung seit der WEG-Reform: Individuelle Modernisierung wird gestärkt, die Gemeinschaft steuert über Auflagen statt über Verbote. Nach Balkonkraftwerk und Wallbox ist die Klimaanlage der nächste Baustein — und angesichts der Sommer der letzten Jahre sicher nicht der letzte Antrag dieser Art auf Ihrer Tagesordnung.
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