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Newsletter · Ausgabe #08 26. April 2026 3 Min. Lesedauer

GMG-Eckpunkte, BGH-Balkon und die Mietpreisbremse bis 2029.

Vier Themen, die diese Woche auf jedem Verwalter-Schreibtisch landen sollten: Was die geplante GMG-Reform für Bestandsobjekte wirklich verändert, warum die WEG ihre Verkehrssicherung selbst dann nicht los wird, wenn die Teilungserklärung das Gegenteil verspricht — plus eine kalkulierbare Mietpreisbremse und ein praktischer Hinweis zur virtuellen Versammlung.

Politik & Bestand

GMG-Eckpunkte: Pause vom 65-Prozent-Druck — keine Pause vom Planen

Die Bundesregierung hat im Februar das Eckpunktepapier zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) vorgelegt; Inkrafttreten ist für den 1. Juli 2026 vorgesehen. Die starre 65-Prozent-Regel fällt, dafür bekommen WEGs nach Ausfall der ersten Etagenheizung bis zu 13 Jahre für Konzept und Umsetzung — fünf Jahre für den Beschluss, weitere acht für die zentrale Lösung. Klingt nach Luft. Ist aber genau die Frist, die Bestandsobjekte in den nächsten Jahresabrechnungen einpreisen müssen, wenn die Rücklage nicht im Mai 2030 wieder bei null stehen soll.

Was Verwalter jetzt anstoßen sollten

BGH-Hinweis

Balkonsanierung — V ZR 102/24: Verkehrssicherung lässt sich nicht wegteilen

Der BGH hat am 24. April klargestellt: Auch wenn die Teilungserklärung Erhaltungs- und Kostenlast auf den Sondereigentümer verlagert, bleibt die Verwaltungskompetenz bei der WEG. Heißt im Klartext: Bei Sicherheitsrisiken hat die Gemeinschaft nicht das Recht, sondern die Pflicht, selbst zu handeln — und der Verwalter die Pflicht, das in den Beschluss zu bringen. Wer das delegiert, delegiert auch die Haftung zurück an sich.

Zur BGH-Einordnung

Mietverwaltung

Mietpreisbremse bis 31.12.2029 — und der CO2-Preis steht bei 60 €/t

Die Verlängerung der Mietpreisbremse ist durch — Neuvermietungen in ausgewiesenen Gebieten dürfen weiter höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Parallel rechnet das CO2KostAufG 2026 mit 60 €/t ab (Korridor 55–65 €). Vermieter, die die Stufenzuordnung nicht ausweisen, riskieren die Kürzung um drei Prozent — eine kleine Zahl, die in 200 Einheiten schnell vierstellig wird.

Praxisleitfaden Neuvermietung & CO2

Termin & Praxis

Virtuelle Versammlung beschließen — drei Viertel reichen, eine Präsenz pro Jahr bleibt

Seit Oktober 2024 zulässig, in der Saison 2026 endlich realistisch. Wer rein virtuell tagen will, braucht eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen — und auch dann eine Präsenz pro Jahr, bis 2028. Hybrid geht mit einfacher Mehrheit. Beides ist ein Werkzeug für höhere Beschlussfähigkeit, nicht ein Ersatz für Vorbereitung. Wir schlagen vor: Beschluss zur Versammlungsform vor Beginn der Tagesordnung, klar protokolliert.

Beschlussmuster & Ablauf
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RAVN Immobilienverwaltung GmbH · Hannover · ravn-iv.de · Newsletter #08 · 26. April 2026

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